TE OGH 1987/2/27 13Os26/87

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Veröffentlicht am 27.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Christoph Wilhelm R*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 7. Jänner 1987, GZ. 8 Vr 2213/86-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Christoph Wilhelm R*** ist des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB. (3) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB. (1) sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (2) schuldig erkannt worden. Nach dem Schuldspruch wegen des Verbrechens (3) hat er am 24. August 1986 in Berg/Drau Ilona B*** dadurch mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht, daß er sie auf das Bett niederriß, ihren Fluchtversuch durch Versperren der Zimmertür vereitelte, sie ohrfeigte, ihr die Unterhose herunterriß, ihre Beine gewaltsam auseinanderspreizte und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide einzudringen trachtete.

Diesen Schuldspruch (3) bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Die der Sache nach den Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. anrufende Rechtsrüge hält den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf für verfehlt, weil dem Angeklagten Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB.) zuzubilligen sei. Habe B*** doch als Zeugin ausgesagt, daß der Angeklagte nach einiger Zeit der Gegenwehr, nachdem er ernstlich erkennen mußte, daß die Frau zu einem freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht geneigt sei, von ihr abgelassen und sich selbst befriedigt. Da er schon früher bei einem Sommerfest mit ihr "geschmust" habe und sie nur mit einem Höschen bekleidet gewesen sei, als sie ihn in ihr Zimmer einließ, habe er darauf schließen können, daß sie einem Geschlechtsverkehr mit ihm nicht abgeneigt sei. Hätte er ernstlich den Widerstand der Frau brechen wollen, wäre ihm dies ohne weiteres gelungen. Aus den gesamten Umständen dieses Vorfalls hätte daher das Erstgericht den Schluß ziehen müssen, daß ein strafloser freiwilliger Rücktritt vom Versuch gegeben war (S. 105).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Beschwerdevorbringen geht nicht, wie es die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds voraussetzt, von den Urteilskonstatierungen aus. Darnach hat der Angeklagte von seiner Absicht, "mit Ilona B*** gegen deren Willen einen außerehelichen Beischlaf zu vollziehen", abgelassen, "da er die Gegenwehr der Zeugin nicht überwinden konnte" (S. 95). Nach diesen von der Beschwerde übergangenen Urteilskonstatierungen liegt ein beendeter, und zwar ein bereits gescheiterter Versuch der gewaltsamen Willensbeugung vor, bei dem ein Rücktritt im Sinn des § 16 Abs. 1 StGB. schon begrifflich nicht in Betracht kommt (13 Os 166/86). Daß es dem Angeklagten gelungen wäre, den Widerstand der Zeugin zu brechen, wenn er dies gewollt hätte (so die Beschwerde), findet in der Aktenlage keine Deckung. Dieses Vorbringen stellt sohin eine erst im Rechtsmittel gewählte Verteidigungsvariante dar, mit der sich das Schöffengericht bloß hypothetisch hätte auseinandersetzen können, wozu aber keine Veranlassung bestand.

Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).

Anmerkung

E10097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00026.87.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19870227_OGH0002_0130OS00026_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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