Norm
StPO §68Rechtssatz
Der Umstand allein, daß ein Richter Leiter der zur Verfolgung der Tat zuständigen Anklagebehörde war, bedeutet noch keine "Mitwirkung" im Sinne des § 68 Abs 1 Z 2 StPO. Er ist daher kein ausgeschlossener Richter im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO.Der Umstand allein, daß ein Richter Leiter der zur Verfolgung der Tat zuständigen Anklagebehörde war, bedeutet noch keine "Mitwirkung" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. Er ist daher kein ausgeschlossener Richter im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097301Dokumentnummer
JJR_19670112_OGH0002_0090OS00127_6600000_001