Rechtssatz
Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum.Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des Paragraph 915, ABGB kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026