RS OGH 2026/1/28 8Ob381/66; 3Ob16/69; 8Ob525/79; 6Ob509/81; 4Ob576/83; 3Ob543/95; 5Ob32/09f; 6Ob142/

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Veröffentlicht am 17.01.1967
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Rechtssatz

Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum.Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des Paragraph 915, ABGB kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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