Norm
EO §376 Abs1 Z3Rechtssatz
Hat ein österreichisches Gericht auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eines Gerichtes der BRD Exekution zur Sicherstellung bewilligt, so bildet die Aufhebung des Urteiles vor rechtskräftiger Aberkennung der Forderung keinen Grund, die Exekution zur Sicherstellung aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004959Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008