RS OGH 1967/1/18 3Ob1/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1967
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Norm

EO §376 Abs1 Z3
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art6
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art7
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art8
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art10 Abs1

Rechtssatz

Hat ein österreichisches Gericht auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eines Gerichtes der BRD Exekution zur Sicherstellung bewilligt, so bildet die Aufhebung des Urteiles vor rechtskräftiger Aberkennung der Forderung keinen Grund, die Exekution zur Sicherstellung aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004959

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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