Rechtssatz
Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. Hingegen steht ihm der Rechtsmittelweg offen, wenn die Ausfolgung des erlegten Betrages zu Unrecht angeordnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025