TE OGH 1988/7/14 7Ob606/88

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Veröffentlicht am 14.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin L*** S***, wider die Erlagsgegner 1.) Prof. Dr. Heinrich F***, Wien 18., Thimiggasse 82, 2.) Albert F***, Gastronom, Salzburg, Solaristraße 9, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Rekurses des Zweiterlagsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. April 1988, GZ 22 R 195/88-5, womit der Rekurs des Zweiterlagsgegners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21. März 1988, GZ 20 Nc 714/88-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In der Strafsache gegen Albert F*** und andere wegen § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB beschloß die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg, das Ölgemälde "Wasserfall im Hochgebirge" von Emil Jacob S*** wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse gemäß § 1425 ABGB zu hinterlegen. Das Bezirksgericht Salzburg nahm mit Beschluß vom 21. März 1988 den Erlag an und bestellte für das Ölgemälde einen Verwahrer. Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Zweiterlagsgegners wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß dem Erlagsgegner im Erlagsverfahren keine Parteistellung und damit auch keine Rekurslegitimation zukomme. Nichts anderes gelte dann, wenn der Erlag strafgerichtlicher Verwahrnisse nach § 1425 ABGB erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Zweiterlagsgegners ist nicht berechtigt.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß dem Erlagsgegner keine Rekurslegitimation gegen den Annahmebeschluß zukommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/107; SZ 40/8; SZ 27/213; MietSlg. 35.266, 29.210;

7 Ob 566/80; 4 Ob 507, 508/88 uva). Diese beruht auf der Erwägung, daß durch den Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinträchtigt wird (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1425). Dies trifft auch auf eine Hinterlegung eines Strafgerichtes nach § 1425 ABGB zu, die dann in Betracht kommt, wenn mehrere Eigentumsansprecher vorhanden sind und das Eigentumsrecht in einem Rechtsstreit geklärt werden muß (Foregger-Serini, StPO3 460). Auch in diesem Fall ist die Rechtsposition des Erlagsgegners keine andere als wenn sonst ein Schuldner nicht dem Erlagsgegner leistet, sondern gemäß § 1425 ABGB hinterlegt. Fragen der Berechtigung zum Erlag, denen der Rekurs breiten Raum widmet, brauchen nicht erörtert zu werden, weil über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung im streitigen Verfahren zu entscheiden ist (Reischauer aaO Rz 17 mwN).

Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00606.88.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19880714_OGH0002_0070OB00606_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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