Norm
StPO §221Rechtssatz
Der aus der Verkürzung der Vorbereitungsfrist des § 221 StPO abgeleitete Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO kann nach dem letzten Absatz des § 281 StPO zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung in entscheidendem Ausmaße geständig war.Der aus der Verkürzung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, StPO abgeleitete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO kann nach dem letzten Absatz des Paragraph 281, StPO zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung in entscheidendem Ausmaße geständig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097934Dokumentnummer
JJR_19670209_OGH0002_0090OS00167_6600000_001