Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1995, GZ 4 c Vr 5.836/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1995, GZ 4 c römisch fünf r 5.836/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred H***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A/I) sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (A/II) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred H***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A/I) sowie der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (A/II) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
Darnach hat er in Wien und anderen Orten
A) den bestehenden Vorschriften zuwider
I. am 3.Jänner 1995 125 Gramm Kokain, mithin eine große Menge eines Suchtgiftes, aus Peru aus-, durch Transitstaaten durch- und nach Österreich eingeführt sowierömisch eins. am 3.Jänner 1995 125 Gramm Kokain, mithin eine große Menge eines Suchtgiftes, aus Peru aus-, durch Transitstaaten durch- und nach Österreich eingeführt sowie
II. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes bis zum 3. Jänner 1995 wiederholt Suchtgifte erworben und besessen;römisch zwei. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes bis zum 3. Jänner 1995 wiederholt Suchtgifte erworben und besessen;
B) in der Zeit von August 1994 bis 3.Jänner 1995 wiederholt eine
verfälschte inländische öffentliche Urkunde, und zwar den Reisepaß des Erwin A*****, in den er sein eigenes Lichtbild praktiziert hatte, durch Vorweisen bei Grenzübertritten im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Die Beschwerde versagt.
Was die in der Tat verkürzte Vorbereitungsfrist (Z 3 iVm § 221 Abs 1 StPO) betrifft, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Der Angeklagte war nämlich sowohl im Vorverfahren (vor der Polizei und Untersuchungsrichter) als auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig und hat insbesondere auch durch seine Einschätzung des Reinheitsgrades der 125 Gramm Kokain mit 50 % (S 111) die Überschreitung der Grenzmenge (bei Kokain 15 Gramm) eindeutig zugegeben. Inwiefern bei dieser Einlassung eine besondere Vorbereitung seiner Verteidigung vonnöten gewesen wäre, kann weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 34 zu § 221).Was die in der Tat verkürzte Vorbereitungsfrist (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz eins, StPO) betrifft, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Der Angeklagte war nämlich sowohl im Vorverfahren (vor der Polizei und Untersuchungsrichter) als auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig und hat insbesondere auch durch seine Einschätzung des Reinheitsgrades der 125 Gramm Kokain mit 50 % (S 111) die Überschreitung der Grenzmenge (bei Kokain 15 Gramm) eindeutig zugegeben. Inwiefern bei dieser Einlassung eine besondere Vorbereitung seiner Verteidigung vonnöten gewesen wäre, kann weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 34 zu Paragraph 221,).
Nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist die weitere Verfahrensrüge (Z 4), ein im Vorverfahren gestellter Antrag des Beschwerdeführers, ihm Akteneinsicht mit Notizerlaubnis zu gewähren (S 129), sei keiner Erledigung zugeführt worden. Abgesehen davon, daß jedenfalls der Verteidigerin Aktenablichtungen zur Verfügung gestellt worden sind (S 143), könnte aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO eine Urteilsanfechtung zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht (oder nicht in seinem Sinne) entschieden worden wäre.Nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,), ein im Vorverfahren gestellter Antrag des Beschwerdeführers, ihm Akteneinsicht mit Notizerlaubnis zu gewähren (S 129), sei keiner Erledigung zugeführt worden. Abgesehen davon, daß jedenfalls der Verteidigerin Aktenablichtungen zur Verfügung gestellt worden sind (S 143), könnte aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine Urteilsanfechtung zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht (oder nicht in seinem Sinne) entschieden worden wäre.
Mit der spekulativen Behauptung schließlich, die Einfuhr einer Menge von 125 Gramm Kokain mit einem die Grenzmenge übersteigenden Reinheitsgrad sei nicht ausreichend bewiesen, übergeht der Beschwerdeführer die entsprechenden Urteilsausführungen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, insoweit einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Mit der spekulativen Behauptung schließlich, die Einfuhr einer Menge von 125 Gramm Kokain mit einem die Grenzmenge übersteigenden Reinheitsgrad sei nicht ausreichend bewiesen, übergeht der Beschwerdeführer die entsprechenden Urteilsausführungen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, insoweit einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Ein Eingehen auf die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schriftsätze des Angeklagten selbst vom 8.Juni 1995 (ON 29) und vom 31.Juli 1995 (unjournalisiert) kam nicht in Betracht, weil nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist. Im übrigen deckt sich das Vorbringen des Angeklagten ohnedies mit dem seiner Verteidigerin.Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Ein Eingehen auf die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schriftsätze des Angeklagten selbst vom 8.Juni 1995 (ON 29) und vom 31.Juli 1995 (unjournalisiert) kam nicht in Betracht, weil nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist. Im übrigen deckt sich das Vorbringen des Angeklagten ohnedies mit dem seiner Verteidigerin.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist nunmehr das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist nunmehr das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00120.95.0914.000Dokumentnummer
JJT_19950914_OGH0002_0140OS00120_9500000_000