Norm
StPO §244Rechtssatz
Die Vorschrift des § 244 StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.Die Vorschrift des Paragraph 244, StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098034Dokumentnummer
JJR_19670216_OGH0002_0110OS00172_6600000_001