TE OGH 1986/3/20 13Os164/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Egon Maurus H*** wegen des Verbrechens des Mords nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Linz vom 21.Juni 1985, GZ 26 Vr 753/84-291, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und des Verteidigers DDr. Stern, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteils wurde Egon Maurus H*** der Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB (I), des Mords nach § 75 StGB (II), der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB (III) und des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall, sowie höchster Strafsatz) StGB (IV) schuldig erkannt. Darnach hat er die gemeinsame Ausführung von Raubanschlägen auf die Ehepaare (Heinz und Marianne) B*** und (Manfred und Helga) U*** sowie auf den Münzgeschäftsinhaber Roland S*** mit Arthur Alexander H***, teils auch mit Karl W*** durch das detailliert im Urteil beschriebene Verhalten und mittels Absprachen vereinbart (I 1 bis 3); gemeinsam mit Adolf H*** als Mittäter den Walter S*** ermordet (II) und diesem dabei etwa 1,1 Millionen Schilling geraubt (IV 1), später seinen früheren Mittäter H*** vorsätzlich mißhandelt, woraus dessen Tod erfolgte (III) und mit einem bisher unbekannt gebliebenen Beteiligten Milisav und Milojko P*** etwa 310.000 S geraubt, wobei die Gewaltanwendung den Tod der beiden genannten Jugoslawen zur Folge hatte (IV 2).

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrags auf Durchführung von Grabungsarbeiten auf der Mülldeponie in Asten zum Nachweis dafür, daß sich dort, insbesondere an den im Zug des früheren Geständnisses des Angeklagten anläßlich eines gerichtlichen Lokalaugenscheins bezeichneten Stellen keine Leichen befinden (XI S. 517).

Der Begründung des Schwurgerichtshofs (XII S. 283), daß durch die beantragten Grabungsarbeiten der angestrebte Beweis nicht zu erbringen sei, ist beizupflichten.

Mit diesem Antrag zielte der Beschwerdeführer darauf ab, die Unrichtigkeit seines seinerzeit abgelegten, in der Folge widerrufenen Geständnisses darzutun, demzufolge der ermordete Walter S*** sowie die Leichen des Adolf H*** und des Milisav sowie des Milojko P*** auf dieser Mülldeponie begraben worden seien. Zur Frage der Durchführbarkeit und der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer angestrebten Grabungen wurden schon im Vorverfahren, aber auch im Zug der Hauptverhandlung die Sachverständigen Univ.Prof. Dr. J*** und Univ.Prof. Dr. K*** sowie Fritz I***, der Leiter der Städtischen Müllabfuhr in Linz, als Zeuge vernommen (III S. 518 bis 522; XII S. 199 bis 202 sowie S. 259 bis 265). Dabei ergab sich, daß sich die Mülldeponie Asten infolge des dort fortlaufend in großen Mengen abgelagerten Mülls in ihrer äußeren Erscheinungsform ständig ändert (III S. 433 und 434 sowie Zeuge Walter K***: III S. 511 f.). Schon aus den eigenen Angaben des Angeklagten im Zug seiner geständigen Verantwortung anläßlich des im Vorverfahren am 8.Mai 1984 auf dieser Mülldeponie durchgeführten Ortsaugenscheins (III S. 509 f., IV S. 205 ff.), aber auch aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Untersuchungsrichters, der diesen Ortsaugenschein geleitet hatte (X S. 40), geht hervor, daß der Angeklagte anläßlich dieses Lokalaugenscheins, mehr als zwei Jahre nach dem Vergraben der Leichen auf dieser Mülldeponie, nicht in der Lage war, auf der inzwischen stark veränderten Lagerungsstätte jene Stellen zu lokalisieren, an denen zufolge seines Geständnisses die Leichen des S***, des H*** sowie der beiden jugoslawischen Staatsbürger Milisav und Milojko P*** vergraben wurden. Es lassen sich sohin die Stellen, an denen laut Geständnis des Angeklagten diese Leichen in der Mülldeponie Asten verscharrt wurden, nicht entsprechend eingrenzen und es ist infolge der dauernden gewaltigen Veränderungen dieser Mülldeponie auch keineswegs gewährleistet, daß die erst Jahre später vom Angeklagten bezeichneten Orte, an denen seiner Meinung nach jeweils nachts die Leichen vergraben wurden, mit den tatsächlichen Vergrabstellen übereinstimmen. Dazu kommt noch, daß eine Verfrachtung der Leichen von dem ursprünglichen Ort ihrer Ablage an andere Stellen der Deponie durch die Planierraupe durchaus möglich ist (Zeuge I***, XII S. 339 f.).

Schon aus diesen Gründen wäre auch bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, daß Leichen oder Leichenteile an den von ihm seinerzeit bezeichneten Stellen dieser Mülldeponie nicht gefunden werden, für die jetzt behauptete Unrichtigkeit seines damaligen Geständnisses nichts gewonnen. Eine wesentliche Bedeutung kommt weiters noch dem Umstand zu, daß die vom Beschwerdeführer verlangten Grabungen infolge der dadurch freiwerdenden hochgiftigen und leicht brennbaren Gase in Verbindung mit der damit verbundenen akuten Explosions- und Brandgefahr undurchführbar sind (SV. Dr. J***: XII S. 201, SV. Dr. K***: XII S. 262 f.).

Schließlich ist aber nach den Gutachten der beiden Sachverständigen das Auffinden von menschlichen Leichenteilen, die vor Jahren in der Deponie verscharrt worden sind, wegen des durch die fortlaufende Verdichtung der Müllhalde mittels einer Planierraupe erzeugten großen mechanischen Drucks, der im Fall der Öffnung der Deponie zu einem Brand mit hohen Temperaturen (von 600 bis 800 o C: XII S. 200) führen würde, aber auch wegen des im Inneren der Mülldeponie fortschreitenden Fäulnisprozesses sowie der im Lauf der Zeit eintretenden chemischen Zersetzung von Leichenteilen durch Einwirkung verschiedener, auf solchen Mülldeponien erfahrungsgemäß abgelagerter Chemikalien, nicht zu erwarten (XII S 199, 200, 260, 261, 264 und 265; III S. 521). Im wesentlichen das gleiche gilt für die weiters vom Schwurgerichtshof mit Zwischenerkenntnis ausgesprochene, jedoch gerügte Abweisung des vom Verteidiger gestellten Antrags auf kriminaltechnische Untersuchung des (seinerzeit in dem Kiosk in Linz, Friedhofstraße befindlichen) Pults, womit nachgewiesen werden sollte, daß sich auf diesem Pult keinerlei Spuren von Reinigungsmitteln befinden, dieses Pult demnach niemals gereinigt wurde, weshalb nach dem ursprünglichen (zu Punkt IV/2 abgelegten) Geständnis Blutspuren von den getöteten Jugoslawen Milisav und Milojko P*** auf den Holzteilen (dieses Pults) vorhanden sein müßten (XII S. 282). Auch dieser Beweisantrag hatte der Sache nach den Nachweis der Unrichtigkeit des seinerzeit vom Angeklagten abgelegten (und später widerrufenen) Geständnisses zur Zielsetzung. Nach diesem Geständnis vor dem Untersuchungsrichter hatte der Angeklagte einen Tag nach der (am 26.Jänner 1982) vollbrachten und zum Tod der beiden vorerwähnten jugoslawischen Staatsbürger führenden Tat das hier in Rede stehende Verkaufspult mit Spiritus, Benzin und mit einem Spülmittel gereinigt (III S. 423 c und d verso). Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:

Zunächst ist festzuhalten, daß nach den Depositionen des in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen Dr. H*** das von dem vorerwähnten Beweisantrag betroffene Verkaufspult nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand vorhanden ist. Es wurde nämlich im Zug der im Mai 1984 vorgenommenen Untersuchungen (XII S. 257) auf das Vorhandensein von Blutspuren dadurch verändert, daß die an den Seitenflächen und an der Stirnfront dieses Pults vorhandene Verkleidung mit Kunststoffplatten (zum Zweck des besseren Auffindens von Blutspuren) entfernt wurde (XII S. 252 und 253). Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Chemie, Dr. K***, erklärte in der Hauptverhandlung, daß bei der Reinigung einer Resopalplatte (Kunststoffplatte) mit einem normalen alkoholhältigen Reinigungsmittel ein Nachweis dieser Reinigung nicht mehr zu erbringen ist (XII S. 268). Nach diesem Sachverständigengutachten sagt deshalb selbst ein negatives Resultat der Untersuchung der Holzteile nichts darüber aus, ob die untersuchte Stelle vor Jahren nicht doch mit Alkohol oder Benzin oder einem sonstigen Reinigungsmittel behandelt wurde, weil diese Flüssigkeiten ohne Rückstände verdampfen (XII S. 269). Es bringt demnach die vom Beschwerdeführer beantragte kriminaltechnische Untersuchung des Verkaufspults keinerlei Änderung der Beweislage.

Einen Verstoß gegen die - zufolge der Vorschrift des § 302 Abs. 1 StPO auch im schöffengerichtlichen Verfahren anzuwendende - Bestimmung des § 250 StPO und damit den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 4 StPO hält der Beschwerdeführer deshalb für gegeben, weil er vom Inhalt der Aussagen der im Zug der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vernommenen Polizeibeamten H***, K*** und W***

durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hatte der Angeklagte, nachdem er aus Anlaß einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung aus dem Verhandlungssaal geführt worden war, die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung für die Dauer der Einvernahme der drei Polizeibeamten verweigert (X S. 243); erst nachdem diese drei Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, hat der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilgenommen (X S 297).

Die Anwendung der Vorschrift des § 250 StPO setzt eine vom Vorsitzenden verfügte Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal während der Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten voraus. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte keineswegs durch eine solche Verfügung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs aus dem Verhandlungssaal entfernt. Er hat sich vielmehr geweigert, während dieser Beweisaufnahme anwesend zu sein. Es liegt sohin der im § 250 StPO geregelte Fall nicht vor. Aus diesem Grund kann auch die nur für diesen Fall im § 250 Abs. 2 StPO vorgesehene Nichtigkeitssanktion nicht Platz greifen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 4 zu § 234 StPO und ENr. 4 zu § 250 StPO).

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 4 StPO liegt aber auch nicht vor, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß dem von seinem Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entfernung des als Zeugen in Aussicht genommenen Redakteurs der "K***-ZEITUNG" aus dem Verhandlungssaal nicht entsprochen wurde (IX S. 6 f.). Wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht, hat der im Gerichtssaal anwesende Redakteur sogleich nach dem Begehren des Verteidigers erklärt, daß er von dem ihm (gemä* § 31 Abs. 1 MedienG.) zustehenden Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch machen werde. Im Hinblick auf diese Erklärung wurde von der beantragten Entfernung des Redakteurs aus dem Verhandlungssaal Abstand genommen. Er ist auch in der Folge nicht als Zeuge befragt worden, wohl aber war er nach dem Beschwerdevorbringen sowohl bei der Verlesung der Anklageschrift als auch während der gesamten Beweisaufnahme im Verhandlungssaal zugegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt aber darin kein unter Nichtigkeitsdrohung stehender Verfahrensverstoß. Vor allem kommt eine in diesem Zusammenhang vom Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z. 4 StPO behauptete Verletzung der Vorschrift des § 307 StPO nicht in Betracht; nach dieser Gesetzesstelle ist nur die Unterlassung der Verlesung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht. Hingegen bezieht sich diese Nichtigkeitsdrohung nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde.

Als nicht berechtigt erweist sich schließlich auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO gestützte Rüge des Angeklagten, es sei in den Urteilsfakten U*** und S*** (I 2 und 3) die nach Meinung des Beschwerdeführers jeweils gebotene Aufnahme einer Eventualfrage in das den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegte Fragenschema nach dem Versuch eines verbrecherischen Komplotts zu Unrecht unterlassen worden. In diesen beiden Urteilsfakten haben die Geschwornen die anklagekonform in Richtung des (vollendeten) verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB gestellten Hauptfragen (4 und 6) bejaht und die daran geknüpften Zusatzfragen (5 und 7) nach dem Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs. 2 StGB verneint.

Gemäß § 314 Abs. 1 StPO ist eine Eventualfrage, ob der eines vollendeten Verbrechens Angeklagte nur des Versuchs dieses Delikts schuldig sei, nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Tatbeurteilung bloß als Versuch des in Betracht kommenden Delikts zur Folge hätten.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegen aber diese Voraussetzungen nicht vor.

Das Delikt des verbrecherischen Komplotts im Sinn des § 277 Abs. 1 StGB ist bereits vollendet, wenn die Komplottanten in voller Tatbereitschaft entschlossen zusammentreten, um die Einzelheiten ihres verbrecherischen Beginnens fördernd zu erörtern (EvBl 1951 Nr. 302). Die Tatbereitschaft kann auch durch Zeichen zustandekommen oder sich in einem sonstigen, die Willensübereinstimmung schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhalten äußern (Leukauf-Steininger 2 ; 13 Os 173/85).

Der Angeklagte hat im Zug seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung auch in den Urteilsfakten U*** und S*** gar nicht geleugnet, daß zwischen ihm und dem abgesondert verfolgten Arthur Alexander H*** die Tatbegehung jeweils ausführlich besprochen und vereinbart war (IX S 114, 174, 175, 180, 184, 190 und 191); dies hat auch H*** als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigt (X S. 475 ff.). Der Angeklagte hat lediglich die Ernstlichkeit des geplanten Unternehmens gegen das Ehepaar U*** und gegen Karl S*** in Abrede gestellt und

behauptet, er habe H*** nur testen wollen (IX S. 176, 178, 179, 182 und 186). Damit hat der Angeklagte aber der Sache nach für seine Person nur das Vorliegen eines auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteten Vorsatzes bestritten. Wären die Geschwornen dieser Verantwortung des Angeklagten gefolgt, so hätte dies zu einer Verneinung der in den Fakten U*** und S*** gestellten Hauptfragen nach einem verbrecherischen Komplott im Sinn des § 277 Abs. 1 StGB durch die Geschwornen führen müssen. Hingegen bot das in der Hauptverhandlung hervorgekommene Tatsachensubstrat zu der vom Beschwerdeführer vermißten Fragestellung nach dem Versuch des Delikts nach § 277 Abs. 1 StGB keine Anhaltspunkte, sodaß auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach behauptete Verletzung der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO und damit der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO nicht vorliegt.

Anmerkung

E08094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00164.85.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19860320_OGH0002_0130OS00164_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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