RS OGH 1967/4/18 8Ob361/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1967
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Norm

EO §71 Z2
KO §30
KO §31
  1. EO § 71 heute
  2. EO § 71 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 71 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 71 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Gesetz begünstigt gegenüber dem nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 KO erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderung des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht. Auch § 371 Z 2 EO schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 30 und 31 KO, wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.Das Gesetz begünstigt gegenüber dem nach den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 KO erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderung des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht. Auch Paragraph 371, Ziffer 2, EO schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der Paragraphen 30 und 31 KO, wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004801

Dokumentnummer

JJR_19670418_OGH0002_0080OB00361_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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