Norm
EO §71 Z2Rechtssatz
Das Gesetz begünstigt gegenüber dem nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 KO erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderung des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht. Auch § 371 Z 2 EO schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 30 und 31 KO, wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.Das Gesetz begünstigt gegenüber dem nach den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 KO erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderung des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht. Auch Paragraph 371, Ziffer 2, EO schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der Paragraphen 30 und 31 KO, wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004801Dokumentnummer
JJR_19670418_OGH0002_0080OB00361_6600000_002