Norm
FinStrG §37 Abs1Rechtssatz
Die Ansicht, daß die beiden Tatbestände des § 37 Abs 1 FinStrG und des § 38 lit a FinStrG einander ausschließen, ist unzutreffend, da es sich im § 38 FinStrG um besonders qualifizierte Begehungsformen der dort taxativ aufgezählten Finanzvergehen handelt.Die Ansicht, daß die beiden Tatbestände des Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG und des Paragraph 38, Litera a, FinStrG einander ausschließen, ist unzutreffend, da es sich im Paragraph 38, FinStrG um besonders qualifizierte Begehungsformen der dort taxativ aufgezählten Finanzvergehen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086496Dokumentnummer
JJR_19670418_OGH0002_0100OS00008_6700000_001