RS OGH 1998/4/15 3Ob42/67, 3Ob35/85, 7Ob572/90, 3Ob89/91, 3Ob1003/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1967
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Norm

EO §208
KO §10
KO §11
  1. EO § 208 heute
  2. EO § 208 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 208 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 208 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Das Recht, im Range eines vom Konkurs nicht berührten Pfandrechtes Befriedigung zu suchen, wird dem betreibenden Gläubiger durch die Konkurseröffnung nicht genommen (Hier wurde das Pfandrecht zur Sicherung der betriebenen Forderung durch Einverleibung im Range der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 Abs 1 EO) mit einem Range mehr als 60 Tage vor Konkurseröffnung begründet).Das Recht, im Range eines vom Konkurs nicht berührten Pfandrechtes Befriedigung zu suchen, wird dem betreibenden Gläubiger durch die Konkurseröffnung nicht genommen (Hier wurde das Pfandrecht zur Sicherung der betriebenen Forderung durch Einverleibung im Range der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, Absatz eins, EO) mit einem Range mehr als 60 Tage vor Konkurseröffnung begründet).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002991

Dokumentnummer

JJR_19670419_OGH0002_0030OB00042_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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