RS OGH 1967/4/25 8Ob101/67, 1Ob253/11d

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Veröffentlicht am 25.04.1967
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Norm

ABGB §1447 Fa

Rechtssatz

Die nach dem Klagebegehren zu erbringende Leistung der Herausgabe einer Sache an den Kläger ist rechtlich unmöglich und die Klage abzuweisen, wenn die strittige Sache von einem Dritten, sei es auch erst während des Rechtsstreites auf Herausgabe, gerichtlich gepfändet wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 101/67
    Entscheidungstext OGH 25.04.1967 8 Ob 101/67
    Veröff: JBl 1967,618
  • 1 Ob 253/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zuschlag in der Zwangsversteigerung (siehe RS0127969). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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