Norm
ABGB §1118 A2Rechtssatz
Bei geschützten Bestandverhältnissen bildet die Mietengesetzgebung insoferne eine Schranke für den Parteiwillen, als nicht jede Vertragsverletzung, sondern nur eine für einen Kündigungstatbestand ausreichende Verletzung eines wichtigen Interesses des Bestandnehmers rechtswirksam als Aufhebungsgrund vereinbart werden kann, da andernfalls eine Umgehung der Schutzvorschriften möglich wäre (vgl MietSlg 7929, 5613, 6313).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0021126Dokumentnummer
JJR_19670426_OGH0002_0070OB00063_6700000_001