RS OGH 1967/4/27 6Ob115/67, 3Ob605/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1967
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Norm

ABGB §830 B5
ABGB §831

Rechtssatz

Die Einräumung eines Verwaltungsrechtes allein reicht nicht zur Annahme einer Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft hin ( GlUNF 5986 ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 115/67
    Entscheidungstext OGH 27.04.1967 6 Ob 115/67
    Veröff: JBl 1968,33 = EvBl 1968/22 S 44 = SZ 40/61
  • 3 Ob 605/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 605/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand allein, daß ein Miteigentümer dem anderen Miteigentümer durch einige Jahre hindurch faktisch die Alleinbenützung überläßt, reicht aber nicht aus, den Schluß zu ziehen, der so handelnde Miteigentümer wolle sich gegenüber dem anderen Miteigentümer auch zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit zum Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage verpflichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013360

Dokumentnummer

JJR_19670427_OGH0002_0060OB00115_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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