Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Im Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an.Im Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010