Norm
EO §296Rechtssatz
Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im § 296 EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382, EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im Paragraph 296, EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003903Dokumentnummer
JJR_19670503_OGH0002_0010OB00081_6700000_001