Norm
StVO §13 IIRechtssatz
Die Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO 1960, am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen nicht anderes ergibt, soll lediglich das gleichzeitige Linksabbiegen begegnender Fahrzeuge ermöglichen; durch sie wird jedoch das Gebot des § 13 Abs 1 StVO 1960, nach links in weitem Bogen einzubiegen, keinesfalls aufgehoben. Durch die Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO wird die Bestimmung des § 19 Abs 5 StVO nicht berührt.Die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960, am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen nicht anderes ergibt, soll lediglich das gleichzeitige Linksabbiegen begegnender Fahrzeuge ermöglichen; durch sie wird jedoch das Gebot des Paragraph 13, Absatz eins, StVO 1960, nach links in weitem Bogen einzubiegen, keinesfalls aufgehoben. Durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO wird die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, StVO nicht berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073752Dokumentnummer
JJR_19670511_OGH0002_0110OS00032_6700000_001