RS OGH 1981/6/25 9Os31/66, 12Os51/67, 11Os136/71, 9Os86/79, 13Os82/81

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Veröffentlicht am 11.05.1967
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Rechtssatz

Die Notstandslage darf vom Täter nicht verschuldet sein, widrigenfalls die Gefahrenlage und Zwangslage eben nicht den Entschuldigungsumstand (Schuldausschließungsgrund) des § 2 lit g StG (nunmehr § 10 StGB) herzustellen vermag. Es wird hiebei hinsichtlich des Verschuldens nicht nur auf ein strafgesetzwidriges Tun, sondern allgemein darauf abgestellt, ob der Täter die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie und die Notwendigkeit, zu ihrer Abwendung in fremde Rechtsgüter einzugreifen, vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht voraussehen hätte können (Strafsache Verbelen).Die Notstandslage darf vom Täter nicht verschuldet sein, widrigenfalls die Gefahrenlage und Zwangslage eben nicht den Entschuldigungsumstand (Schuldausschließungsgrund) des Paragraph 2, Litera g, StG (nunmehr Paragraph 10, StGB) herzustellen vermag. Es wird hiebei hinsichtlich des Verschuldens nicht nur auf ein strafgesetzwidriges Tun, sondern allgemein darauf abgestellt, ob der Täter die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie und die Notwendigkeit, zu ihrer Abwendung in fremde Rechtsgüter einzugreifen, vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht voraussehen hätte können (Strafsache Verbelen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vgl nunmehr den Wortlaut des § 10 Abs 2 StGB: " Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089558

Dokumentnummer

JJR_19670511_OGH0002_0090OS00031_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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