Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Umstände, die nach Entscheidung I. Instanz, aber vor dem dadurch bestimmten Feilbietungstermin eintreten und bewirken, daß nunmehr die Teilung einer Gemeinschaft zur Unzeit erfolgen würde, können mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001060Dokumentnummer
JJR_19670523_OGH0002_0080OB00109_6700000_001