RS OGH 1967/5/24 5Ob98/67, 1Ob507/82, 2Ob524/83, 7Ob686/88

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Veröffentlicht am 24.05.1967
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Norm

EisbEG §30 Abs4

Rechtssatz

Wird der Ausspruch des Gerichtes über die Höhe der Entschädigungssumme nur vom Enteigneten bekämpft und hält das Rekursgericht das Verfahren nur hinsichtlich einer höheren Entschädigungssumme für mangelhaft, darf bei sonstiger Nichtigkeit nur der das Mehrbegehren des Enteigneten abweisende Teil des angefochtenen Beschlusses aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058092

Dokumentnummer

JJR_19670524_OGH0002_0050OB00098_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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