Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Auch ein Importeur, der eine Spedition oder einen Zolldeklaranten mit der Abgabe einer unrichtigen Warenerklärung beauftragt, haftet als unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach dem § 35 Abs 2 FinStrG, nicht nur der gemäß dem § 51 ZollG primär zur Vorlage der Warenerklärung verpflichtete Spediteur.Auch ein Importeur, der eine Spedition oder einen Zolldeklaranten mit der Abgabe einer unrichtigen Warenerklärung beauftragt, haftet als unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach dem Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG, nicht nur der gemäß dem Paragraph 51, ZollG primär zur Vorlage der Warenerklärung verpflichtete Spediteur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0083930Dokumentnummer
JJR_19670606_OGH0002_0100OS00017_6700000_003