Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Ist eine Verfallserklärung möglich (§ 35 Abs 4 FinStrG ist eine zwingende Vorschrift), darf nicht der gemäß dem § 19 Abs 1 FinStrG nur subsidiär, nämlich für den Fall der rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit des Verfalles, festzusetzende Wertersatz auferlegt werden.Ist eine Verfallserklärung möglich (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG ist eine zwingende Vorschrift), darf nicht der gemäß dem Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG nur subsidiär, nämlich für den Fall der rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit des Verfalles, festzusetzende Wertersatz auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0087501Dokumentnummer
JJR_19670606_OGH0002_0100OS00017_6700000_005