RS OGH 1967/6/14 3Ob66/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1967
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Norm

ABGB §1412
EO §35 B
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Annahme einer Zahlung bewirkt gemäß § 1412 ABGB die Tilgung der Forderung; ein Verzicht liegt darin keineswegs. Eine Exekutionsführung kommt bei einer erloschenen Forderung gar nicht in Frage. Diese Art von Tilgung kann nicht in einen Exekutionsverzicht umgedeutet werden, um zu erreichen, daß Einwendungen gegen den Anspruch unter Umgehung der Bestimmung des § 35 Abs 1 EO vorgebracht werden, obwohl sie bereits im Titelverfahren erhoben werden konntenDie Annahme einer Zahlung bewirkt gemäß Paragraph 1412, ABGB die Tilgung der Forderung; ein Verzicht liegt darin keineswegs. Eine Exekutionsführung kommt bei einer erloschenen Forderung gar nicht in Frage. Diese Art von Tilgung kann nicht in einen Exekutionsverzicht umgedeutet werden, um zu erreichen, daß Einwendungen gegen den Anspruch unter Umgehung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, EO vorgebracht werden, obwohl sie bereits im Titelverfahren erhoben werden konnten

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001298

Dokumentnummer

JJR_19670614_OGH0002_0030OB00066_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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