RS OGH 1967/6/14 3Ob66/67

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Veröffentlicht am 14.06.1967
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Norm

ABGB §1412
EO §35 B

Rechtssatz

Die Annahme einer Zahlung bewirkt gemäß § 1412 ABGB die Tilgung der Forderung; ein Verzicht liegt darin keineswegs. Eine Exekutionsführung kommt bei einer erloschenen Forderung gar nicht in Frage. Diese Art von Tilgung kann nicht in einen Exekutionsverzicht umgedeutet werden, um zu erreichen, daß Einwendungen gegen den Anspruch unter Umgehung der Bestimmung des § 35 Abs 1 EO vorgebracht werden, obwohl sie bereits im Titelverfahren erhoben werden konnten

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001298

Dokumentnummer

JJR_19670614_OGH0002_0030OB00066_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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