Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Die Annahme einer Zahlung bewirkt gemäß § 1412 ABGB die Tilgung der Forderung; ein Verzicht liegt darin keineswegs. Eine Exekutionsführung kommt bei einer erloschenen Forderung gar nicht in Frage. Diese Art von Tilgung kann nicht in einen Exekutionsverzicht umgedeutet werden, um zu erreichen, daß Einwendungen gegen den Anspruch unter Umgehung der Bestimmung des § 35 Abs 1 EO vorgebracht werden, obwohl sie bereits im Titelverfahren erhoben werden konnten
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001298Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0030OB00066_6700000_001