Norm
EO §37 IRechtssatz
Eine Klage nach § 37 EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach § 37 EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.Eine Klage nach Paragraph 37, EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach Paragraph 37, EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001218Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0030OB00068_6700000_001