Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa B*****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1996, GZ 2 R 1327/96k-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist zu Recht auf die von der Revisionswerberin als erheblich i.S.d. § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage der Auslegung des § 1360 ABGB nicht eingegangen, weil es richtigerweise schon deren Aktivlegitimation als Dritte i.S.d. § 37 Abs 1 EO verneint hat. Aufgrund der von ihr geschlossenen Unterwerfungsvergleiches im Titelverfahren, in dem auch der Titel gegen ihren geschiedenen Mann (und Miteigentümer), nämlich ein Versäumungsurteil, geschaffen wurde, ist sie dessen Mitschuldnerin. Ungeachtet der angekündigten Oppositionsklage (und bis zur Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils) ist sie auch Mitverpflichtete im Exekutionsverfahren. Nach einhelliger Rechtsprechung (3 Ob 68/67; 3 Ob 87/68; 3 Ob 97/83 und 3 Ob 93/83) kann zwar auch ein Mitschuldner nach § 37 EO exszindieren, dies jedoch nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.Das Berufungsgericht ist zu Recht auf die von der Revisionswerberin als erheblich i.S.d. Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage der Auslegung des Paragraph 1360, ABGB nicht eingegangen, weil es richtigerweise schon deren Aktivlegitimation als Dritte i.S.d. Paragraph 37, Absatz eins, EO verneint hat. Aufgrund der von ihr geschlossenen Unterwerfungsvergleiches im Titelverfahren, in dem auch der Titel gegen ihren geschiedenen Mann (und Miteigentümer), nämlich ein Versäumungsurteil, geschaffen wurde, ist sie dessen Mitschuldnerin. Ungeachtet der angekündigten Oppositionsklage (und bis zur Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils) ist sie auch Mitverpflichtete im Exekutionsverfahren. Nach einhelliger Rechtsprechung (3 Ob 68/67; 3 Ob 87/68; 3 Ob 97/83 und 3 Ob 93/83) kann zwar auch ein Mitschuldner nach Paragraph 37, EO exszindieren, dies jedoch nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00057.97X.0326.000Dokumentnummer
JJT_19970326_OGH0002_0030OB00057_97X0000_000