Beisatz: Die Besuchsrechtsregelung ist eine vom Gericht unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder nach den Umständen des Einzelfalles zu treffende Entscheidung. (T1)
Beisatz: Von einer Gefährdung des Wohl des Kindes kann nur gesprochen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 177, 178 ABGB gegeben sind. (T2) Veröff: EvBl 1975/42 S 95 = ÖA 1976,63
Beisatz: Eine im Rahmen des Gesetzes ergangene Ermessensentscheidung über eine Besuchsregelung unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes - keine Gesetzwidrigkeit. (T4)
Vgl auch; Beisatz: Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht. (T6)
Beis wie T6; Beisatz: Gegenüber mündigen Minderjährigen soll kein Zwang ausgeübt werden soll, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen (stRspr: EFSlg 75.001; EFSlg 86.872; ÖA 1997, 168), weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindeswohl widerspreche. (T7)