TE OGH 1985/11/13 1Ob664/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Vormundschaftssache mj. Wolfgang A, geboren 22. August 1976, infolge Revisionsrekurses der Mutter Christiana B, Wien 23., Breitenfurterstraße 358/2/19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. August 1985, GZ 47 R 253/85-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 9. Mai 1985, GZ 4 P 49/77-68, berichtigt mit Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 10. April 1985, ON 70, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Punkte 2 und 3 des Beschlusses des Erstgerichtes in ihrer berichtigten Fassung wiederhergestellt werden.

Text

Begründung:

Der Minderjährige ist ein uneheliches Kind, die Mutter, die sich etwa vor einem Jahr (wieder-)verehelicht hat, ist sein Vormund (ON 10). Mit Vergleich vom 12.11.1980, ON 39, vereinbarten die Eltern, daß der Vater jeweils am 1. Sonntag und am 3. Samstag eines Monates berechtigt ist, das Kind in der Zeit von 9 bis 18 Uhr zu Besuchszwecken zu sich zu nehmen. Die Mutter wurde verpflichtet, das Kind an diesen Tagen in ausgehbereitem Zustand zu halten und dem Vater zu übergeben sowie vom Vater wieder zu übernehmen. Am 20.12.1984 brachte der Vater vor, er müsse nunmehr das Kind nicht in der Wohnung der Mutter, sondern in der Wohnung der mütterlichen Großeltern in Wien 23., Breitenfurterstraße 184, abholen. Er beantragte daher, die Mutter dazu zu veranlassen, ihm das Kind zu den Besuchszeiten wie bisher in ihrer Wohnung zu übergeben und es dort zu übernehmen.

Die Mutter brachte hiezu vor, daß sie während der Woche nunmehr in Wien 23., Breitenfurterstraße 358 wohne, das Wochenende verbringe sie aber gemeinsam mit ihrem Gatten immer im Hause der Schwiegereltern in Tribuswinkel.

Das Erstgericht ordnete in Abänderung des Vergleiches vom 12.11.1980 an, daß die Mutter verpflichtet sei, das Kind am

1.

Sonntag im Haus ihrer Schwiegereltern in Tribuswinkel, am

3.

Samstag im Monat aber im Haus ihrer Eltern in Wien 23., Breitenfurterstraße 184, ausgehbereit zu halten und dem Vater zu übergeben. Wegen der Änderung des Wohnortes und der Lebensverhältnisse der Mutter hätten abweichend vom Vergleich nähere Regelungen über die Ausübung des Besuchsrechtes getroffen werden müssen. Die gefundene Lösung sei möglichst gerecht und für das Kind günstig.

Diesen Beschluß bekämpfte der Vater insoweit, als die Mutter jeweils am 1. Sonntag eines Monates das Kind in Tribuswinkel, an jedem 3. Samstag aber im Haus ihrer Eltern ausgehbereit zu halten habe; der Beschluß möge dahin abgeändert werden, daß die übergabe des Kindes in der Wohnung der Mutter in Wien 23., Breitenfurterstraße 358, zu erfolgen habe.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Rekurs Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Mutter jeden 1. Sonntag und 3. Samstag im Monat das Kind in ihrer Wohnung in Wien 23., Breitenfurterstraße 358, ausgehbereit zu halten habe. Das Besuchsrecht umfasse seinem Wesen nach sowohl die Berechtigung als auch die Verpflichtung des Vaters, das Kind von seinem ständigen Wohnort abzuholen und auch dorthin wieder zurückzubringen. Es sei der Mutter zwar unbenommen, mit ihrem Ehegatten die Wochenenden bei den Schwiegereltern in Tribuswinkel oder an einem anderen Ort zu verbringen, doch könne dies nicht zu Lasten des väterlichen Besuchsrechtes gehen. Die Mutter müsse in diesem Fall Vorsorge dafür treffen, daß der Vater das Besuchsrecht durch Abholung des Kindes vom ständigen Wohnort ausüben könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt.

Entscheidend für die Ausgestaltung der Regelung des persönlichen Verkehrs des Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung nicht zusteht, mit dem Kind ist dessen Wohl (EFSlg 43.222, 43.223, 40.724, 40.728 uva). Ein Recht des Vaters, das Kind anstelle von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort von dem davon verschiedenen Wohnort abzuholen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Eine rechtliche Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteiles zur aktiven Mitwirkung an der Ausübung des persönlichen Verkehrs und der Zuführung des Kindes besteht grundsätzlich nicht. Die übergabe des Kindes hat daher grundsätzlich an seinem regelmäßigen Aufenthaltsort zu erfolgen. Verbringt das Kind die Wochenenden mit dem erziehungsberechtigten Elternteil in einer vom Wohnort des Vaters unschwer erreichbaren Zweitwohnung, einen vorgesehenen Besuchstag aber regelmäßig bei seinen mütterlichen Großeltern, entspricht es zur Wahrung eines harmonischen Familienlebens seinem Wohle, daß es sein Vater jeweils von dort abholt und auch wieder dorthin zurückbringt.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Anmerkung

E06717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00664.85.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19851113_OGH0002_0010OB00664_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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