Norm
ABGB §365 DRechtssatz
Durch die Enteignung einer Liegenschaft erlöschen auch die Bestandrechte; daher Räumungsklage nach § 1112 ABGB und nicht Kündigung i.S.d. § 1120 ABGB. ( ausdrückliches Abgehen von 6 Ob 149/60 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0010835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015