Norm
ZPO §544 Abs2Rechtssatz
Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023