TE OGH 2022/11/18 6Ob203/22d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W* F*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 1 R 45/22f-75, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 28. Dezember 2021, GZ 8 C 151/19z-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Räumung und Übergabe einer Wohnung an den Kläger verpflichtet wurde.

[2]       Mit seinem beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beklagte unter Punkt I. außerordentliche Revision und beantragte unter Punkt II., das Verfahren AZ 8 C 151/19z des Erstgerichts (gemeint: das gegenständliche Verfahren über die außerordentliche Revision) bis zur Entscheidung über die bereits vor Einbringung der außerordentlichen Revision beim Erstgericht anhängig gemachte Wiederaufnahmsklage des Beklagten vom 31. 8. 2022 zu unterbrechen. [2] Mit seinem beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beklagte unter Punkt römisch eins. außerordentliche Revision und beantragte unter Punkt römisch zwei., das Verfahren AZ 8 C 151/19z des Erstgerichts (gemeint: das gegenständliche Verfahren über die außerordentliche Revision) bis zur Entscheidung über die bereits vor Einbringung der außerordentlichen Revision beim Erstgericht anhängig gemachte Wiederaufnahmsklage des Beklagten vom 31. 8. 2022 zu unterbrechen.

[3]       Das Verfahren über diese, gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Wiederaufnahmsklage ist beim Erstgericht zu AZ 8 C 544/22y anhängig.

[4]            Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Über den Unterbrechungsantrag wurde bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Für die (von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnende) Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens aus Anlass einer während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist – sei es, dass eine Unterbrechung zwingend vorgesehen (§ 544 Abs 1 ZPO) oder nach den Verhältnissen des Falles anzuordnen ist (§ 545 Abs 1 ZPO) – stets das zur Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage berufene Gericht ausschließlich zuständig (§ 544 Abs 2, § 545 Abs 2 ZPO; 4 Ob 64/04x; 3 Ob 108/01f; RS0044667). [5] Für die (von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnende) Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens aus Anlass einer während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist – sei es, dass eine Unterbrechung zwingend vorgesehen (Paragraph 544, Absatz eins, ZPO) oder nach den Verhältnissen des Falles anzuordnen ist (Paragraph 545, Absatz eins, ZPO) – stets das zur Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage berufene Gericht ausschließlich zuständig (Paragraph 544, Absatz 2,, Paragraph 545, Absatz 2, ZPO; 4 Ob 64/04x; 3 Ob 108/01f; RS0044667).

[6]       Über den Unterbrechungsantrag hat daher jenes Gericht, das in erster Instanz zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage berufen ist, als ausschließlich funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden. Das ist im vorliegenden Fall nicht der Oberste Gerichtshof (§ 532 Abs 1 und Abs 2 ZPO). [6] Über den Unterbrechungsantrag hat daher jenes Gericht, das in erster Instanz zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage berufen ist, als ausschließlich funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden. Das ist im vorliegenden Fall nicht der Oberste Gerichtshof (Paragraph 532, Absatz eins und Absatz 2, ZPO).

[7]       Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Behandlung des Unterbrechungsantrags zurückzustellen. Auf die Verständigungspflicht gemäß § 544 Abs 2, § 545 Abs 2 letzter Satz ZPO wird hingewiesen. [7] Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Behandlung des Unterbrechungsantrags zurückzustellen. Auf die Verständigungspflicht gemäß Paragraph 544, Absatz 2,, Paragraph 545, Absatz 2, letzter Satz ZPO wird hingewiesen.

Textnummer

E136964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00203.22D.1118.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten