RS OGH 2005/3/14 4Ob331/67, 4Ob406/84, 4Ob395/84, 4Ob4/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1967
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Norm

JN §83c Abs1
UWG §23
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Bei einer wettbewerbswidrigen Handlung, die sich auf eine Zweigniederlassung "bezieht" (§ 23 Abs 1 UWG), muß es sich nicht immer um eine wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb der Niederlassung handeln.Bei einer wettbewerbswidrigen Handlung, die sich auf eine Zweigniederlassung "bezieht" (Paragraph 23, Absatz eins, UWG), muß es sich nicht immer um eine wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb der Niederlassung handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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