RS OGH 1967/9/6 6Ob195/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1967
beobachten
merken

Norm

EO §35 Ag

Rechtssatz

Führt der Hauseigentümer auf Grund eines auf Räumung wegen Titellosigkeit lautenden Exekutionstitels Räumungsexekution und erwirkt der Räumungsverpflichtete im Verfahren über seine auf § 35 EO gestützte Klage, in der er vorgebracht hat, daß seit Entstehung des Exekutionstitels ein Mietvertrag mit dem betreibenden Hauseigentümer zustande gekommen sei, ein Versäumungsurteil, so erschöpft sich die Bedeutung dieses Versäumungsurteiles in der Abwehr des exekutiv betriebenen Räumungsanspruches des Hauseigentümers. Eine Rechtskraftwirkung in der Richtung der Begründung eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien läßt sich aus dem Versäumungsurteil nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 195/67
    Entscheidungstext OGH 06.09.1967 6 Ob 195/67
    MietSlg 19574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001269

Dokumentnummer

JJR_19670906_OGH0002_0060OB00195_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten