Norm
EO §35 AgRechtssatz
Führt der Hauseigentümer auf Grund eines auf Räumung wegen Titellosigkeit lautenden Exekutionstitels Räumungsexekution und erwirkt der Räumungsverpflichtete im Verfahren über seine auf § 35 EO gestützte Klage, in der er vorgebracht hat, daß seit Entstehung des Exekutionstitels ein Mietvertrag mit dem betreibenden Hauseigentümer zustande gekommen sei, ein Versäumungsurteil, so erschöpft sich die Bedeutung dieses Versäumungsurteiles in der Abwehr des exekutiv betriebenen Räumungsanspruches des Hauseigentümers. Eine Rechtskraftwirkung in der Richtung der Begründung eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien läßt sich aus dem Versäumungsurteil nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001269Dokumentnummer
JJR_19670906_OGH0002_0060OB00195_6700000_001