TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 2000/10/0161

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §60 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Gerhard R in Hochwolkersdorf, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, Badstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 2000, Zl. LF1-Fo-363, betreffend Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einem Erhebungsbericht des Bezirksförsters der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) vom 20. November 1998 zufolge wurde anlässlich einer örtlichen Begehung festgestellt, dass im westlichen Teil der an eine Bauparzelle angrenzenden Waldparzelle 1382/21, KG Hochwolkersdorf, ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung der Humus sowie die Baumstöcke auf einer Fläche von ca. 150 m2 entfernt und eine 3 m bis 4 m breite Berme errichtet worden seien, ohne dass diese Maßnahmen durch eine Rodungsbewilligung gedeckt seien. Weiters sei ausgehend von der Parzelle 1383/18 ein ca. 20 m langer, sehr steil angelegter Verbindungsweg zu einem auf der Waldparzelle befindlichen Rückeweg angelegt worden. Die sehr steilen Böschungen seien mittels Steinmauern gesichert und teilweise mit Blumen bzw. Bodendeckern bepflanzt worden. Oberhalb der Steinmauer sei ein Blumenbeet angelegt worden. Östlich der Berme seien auf einer Länge von ca. 40 m und einer durchschnittlichen Breite von 5 m (insgesamt ca. 200 m2) Aushubmaterial sowie Baumstöcke im Ausmaß von ca. 180 m3 abgelagert und begrünt worden. Der vorhandene Kieferbestand der dritten und vierten Altersklasse (mit Fichten beigemischt) sei dabei nicht entfernt worden.

Die BH holte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. Diese brachte vor, der Bringungsweg zwischen den Grundstücken 1382/21 und 1383/17, 1383/18 sowie 1383/20 bestehe zumindest seit dem Jahre 1965. Durch eine baubehördlich genehmigte Nivellierung im Zuge der Neuschaffung eines Bauplatzes an der nordöstlichen Grundstücksseite (des Grundstückes 1383/18) sei es zu einer Niveaudifferenz zwischen dem Weg und dem Grundstück gekommen. Es sei immer wieder zu einem Abbröckeln und Abrutschen des Weges gekommen, sodass sich die beschwerdeführende Partei entschlossen habe, den Weg auf die Höhe des Grundstückes 1383/18 abzusenken. Dieser Weg habe nämlich als einziger Zufahrtsweg für das Grundstück 1383/20 bestanden, von wo immer wieder eine Holzbringung erfolgt sei. Das Ende des Weges sei beim Erreichen des Grundstückes 1383/20 mit diesem Grundstück ca. niveaugleich. Die Nivellierungsmaßnahmen für den Weg seien der Art vorgenommen worden, dass das Aushubmaterial in Erdmaterial und in Schiefersteinmaterial getrennt worden sei. Erdmaterial sei wiederum dem Wald zugeführt, Schiefersteinmaterial sei zur Befestigung der anschließenden Böschung verwendet worden. Die Böschung sei anschließend begrünt worden. Durch diese Maßnahmen, durch die lediglich der bestehende Weg tiefer gelegt worden sei, sei keinesfalls Waldboden der Waldkultur entzogen worden. Wollte man den vorherigen Zustand wieder herstellen, müssten das Aushubmaterial wieder aufgebracht und - um ein Abrutschen zu verhindern - bauliche Maßnahmen auf der Parzelle 1383/20, somit im Wald gesetzt werden, was nicht im Sinne des Forstgesetzes gelegen sein könne.

Der forsttechnische Amtssachverständige führte dazu aus, es könne den Ausführungen betreffend die Tieferlegung des Forstweges gefolgt werden, nicht aber den Ausführungen betreffend die Materialablagerungen auf der Waldparzelle 1382/21. Durch die hier anzutreffende Materialdeponie werde Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Holzzucht verwendet. Dies gelte auch für den schmalen Streifen zwischen der (Bau-)Parzelle 1383/18 und dem abgesenkten Forstweg; auch bei diesem Streifen sei der Waldboden der Holzzucht entzogen worden.

Mit Bescheid der BH vom 16. Februar 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei folgende Maßnahmen aufgetragen:

1.) Entfernung des Aushubmaterials im Ausmaß von ca. 180 m3 von der Parzelle Nr. 1382/21, KG Hochwolkersdorf.

2.) Sollten bei der Entfernung des Aushubmaterials durch Zerstörung des Baumbestandes Blößen entstehen, so sind diese mit Fichte und Weißkiefer in einer Stückzahl von mindestens 3.000 je Hektar wieder aufzuforsten.

3.) Der konsenslos gerodete Streifen zwischen der Bauparzelle und dem tiefer gelegten Forstweg ist mit aufwuchsfähigem Material in einer Stärke von mindestens 50 cm abzudecken und gemäß Punkt 2.) wieder aufzuforsten.

4.) Diese Aufforstungen sind so lange nachzubessern und gegen verdämmendes Unkraut zu schützen, bis sie gesichert sind.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall Waldboden für eine Materialdeponie und somit für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet worden. Auf Grund dieser konsenslosen Rodung sei es erforderlich, die vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte u.a. vor, die abgelagerten Baumstümpfe stammten aus einer mehrere Jahre zurückliegenden Bautätigkeit auf der Nachbarbauparzelle. Die Ablagerung sei vorgenommen worden, um das Holz wiederum dem Erdboden zuzuführen. Das Aushubmaterial aus dem tiefer gelegten Weg sei zwischen dem alten Baumbestand gelagert worden; es seien dabei keinerlei Bäume entfernt worden. Schließlich hätten sich auf dem Grundstücksstreifen zwischen dem tiefer gelegten Weg und der anschließenden Bauparzelle niemals Bäume befunden, zumal dieser Streifen eine Breite von nur 50 cm aufweise. Zur Walderhaltung sei ein Wiederbewaldungsauftrag nicht erforderlich. Im Übrigen stelle die Tieferlegung des bereits vorhandenen Weges keine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Forstgesetzes dar und es würde eine Befolgung des Entfernungsauftrages dem Wald schwereren Schaden zufügen als die Belassung der Ablagerungen.

Die Berufungsbehörde holte ein forstfachliches Gutachten ein. Diesem zufolge wurde Waldboden des Grundstücks Nr. 1382/21 der KG Hochwolkersdorf auf zwei Teilflächen im Gesamtausmaß von ca. 290 m2 ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung zur Ablagerung von Aushubmaterial verwendet und dadurch der Waldboden der Waldkultur entzogen. Durch die Überlagerung des ursprünglichen Waldbodens mit dem Schüttungsmaterial komme es darüber hinaus - wie näher dargelegt - zu einer dauernden Schädigung des Waldstandortes und damit zu einer wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens. Es sei somit auch das Kriterium der Waldverwüstung erfüllt. Eine Aufforstung des zwischen der Bauparzelle und dem Rückeweg gelegenen Waldbodens sei wegen der geringen Fläche dieses Streifens nicht zweckmäßig. Vielmehr sollte der Rückeweg direkt an die Bauparzelle anschließen und die sodann an den 3 m breiten Weg anschließende unbestockte Waldfläche zur Sicherung der Böschung und damit zur Erhaltung des Waldbodens aufgeforstet werden.

Die beschwerdeführende Partei hielt dagegen, dass der Waldbestand durch die vorgenommenen Aufschüttungen bisher nicht gelitten habe und das Aushubmaterial ausschließlich von der Tieferlegung des Forstweges herrühre. Dieses Material dem Wald zu entziehen und auf eine Deponie zu verführen, könne nicht im Sinne des Forstgesetzes sein. Schließlich sei die erwähnte unbestockte Teilfläche erst durch die Tieferlegung des Forstweges entstanden und könne daher nicht als Wald angesehen werden. Ein Aufforstungsauftrag komme schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 2000 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Aufträge an die beschwerdeführende Partei wie folgt lauten:

"1. Das auf zwei Teilflächen des Waldgrundstückes Nr. 1382/21 der KG Hochwolkersdorf auf einer Fläche von ca. 290 m2 abgelagerte Aushubmaterial (blau umrandete Fläche auf Beilage 1) ist bis zur Tag/Nachtgrenze des ursprünglichen Waldbodens abzutragen und umgehend zu entfernen.

2. Sollten bei der Entfernung des unter Punkt 1. beschriebenen Aushubmaterials durch Zerstörung des Baumbestandes auf den Waldflächen Blößen entstehen, so sind diese mit Fichte und Weißkiefer in einer Stückzahl von mindestens 3.000 je Hektar, einem Mischungsverhältnis von 1:1 in einem Verband von 2 x 1,5 m bis 15. April 2001 wieder aufzuforsten.

3. Die derzeit unbestockte Waldfläche, die an den 3,0 m breiten auf dem Waldgrundstück Nr. 1382/21 verlaufenden und an die Bauparzelle Nr. 1383/20 angrenzenden Rückeweg anschließt, ist zur Sicherung der Böschung mit 10 Stück Fichten, 10 Stück Weißkiefern und 10 Stück Vogelkirschen oder Hasel im Verband von mindestens 1 m x 1,5 m aufzuforsten.

Die betreffenden Waldflächen sind aus dem, diesem Bescheid beiliegenden, mit der Bezugsklausel versehenen Plan (Beilage 1) ersichtlich. Dieser Plan bildet einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides."

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, auch das Lagern von Aushubmaterial gleich welcher Art auf Waldboden stelle eine Rodung dar, weil sie nicht der Waldkultur diene. Der forstfachliche Amtssachverständige habe im Übrigen schlüssig dargelegt, dass durch die vorgenommenen Ablagerungen die Produktionskraft des Waldbodens nachhaltig geschädigt wurde, sodass auch vom Vorliegen einer Waldverwüstung auszugehen sei. Die beschwerdeführende Partei sei mit ihrer Behauptung, der Waldbestand habe nicht gelitten, den sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen gelte eine Forststraße als Wald. Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, eine Fläche könne nicht als Wald angesehen werden, weil sie durch die Tieferlegung einer Forststraße entstanden sei, sei daher unzutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

              d)              die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs oder

              e)              die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen und bei Gefahr

in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich zunächst gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, es sei die Tatbestandsvoraussetzung des Verstoßes gegen forstrechtliche Vorschriften erfüllt, weil durch die konsenslos auf Waldboden vorgenommenen Materialablagerungen gegen das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG) ebenso wie gegen das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) verstoßen worden sei. Sie meint, dass die Ablagerung des im Zuge der Tieferlegung eines Forstweges angefallenen Aushubmaterials auf Waldboden als Verwendung von Waldboden für Zwecke der Waldkultur zu qualifizieren sei und weiters, dass der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Waldverwüstung biete.

Die beschwerdeführende Partei bezieht sich mit ihrem Vorbringen auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 ForstG, wonach als Wald auch dauernd unbestockte Grundflächen gelten, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Von dieser Bestimmung ausgehend trifft es wohl zu, dass die dem § 60 Abs. 1 ForstG entsprechende Anlage eines Forstweges (einer Bringungsanlage) als Maßnahme der forstlichen Bewirtschaftung Zwecken der Waldkultur dient. Die zur fachgerechten Herstellung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen und damit auch hiezu erforderliche Aufschüttungen müssen demnach als Zwecken der Waldkultur dienend angesehen werden. In diesem Umfang kommt auch ein Verstoß gegen das Verbot der Waldverwüstung nicht in Betracht.

Nun werden der beschwerdeführenden Partei nicht die Tieferlegung des Forstweges bzw. die zur Ausführung dieses Vorhabens getroffenen Maßnahmen als Verstoß gegen forstliche Vorschriften angelastet, sondern die Verwendung des benachbarten Waldbodens zur Deponierung des dabei angefallenen Materials. Dass diese Art der "Entsorgung" des Aushubmaterials durch Ablagerung auf benachbartem Waldboden aber eine zur fachgerechten Tieferlegung des Forstweges erforderliche Maßnahme wäre, ist weder ersichtlich, noch hat die beschwerdeführende Partei dies konkret behauptet. Der nicht näher begründete Standpunkt der beschwerdeführenden Partei, es könne "nicht im Sinne des Forstgesetzes sein", das angefallene Aushubmaterial auf eine Deponie zu verführen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde daher in der Ablagerung dieses Materials auf Waldboden keine zur Tieferlegung des Forstweges erforderliche Maßnahme, sondern einen Verstoß gegen das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG erblickte, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Ob die belangte Behörde zu Recht auch von einem Verstoß gegen das Verbot der Waldverwüstung ausgehen konnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, es fehle an Feststellungen, die eine verlässliche Beurteilung der Erforderlichkeit des ihr erteilten Wiederbewaldungsauftrages zuließen, zumal ein so geringes Flächenausmaß, wie es der von Punkt 3.) des Bescheidspruches erfasste Waldflächenstreifen aufweise, keineswegs die Annahme nahe lege, die Wiederbewaldung sei zur Walderhaltung notwendig.

Bei diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die Aufforstungsnotwendigkeit der unter Punkt 3.) des Bescheidspruches genannten Teilfläche vom forstfachlichen Amtssachverständigen mit der - unbestritten gebliebenen - Notwendigkeit einer Stabilisierung des Hanges und der damit bewirkten Erhaltung des Waldbodens begründet wurde; dies kommt auch in der Formulierung des Auftrages ("zur Sicherung der Böschungen") zum Ausdruck.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei noch vor, die belangte Behörde hätte den bestehenden Baumbestand feststellen müssen. Auch widerspreche der angefochtene Bescheid dem Bestimmtheitsgebot. Letztlich sei die Aufforstung eines 50 cm schmalen Streifens im angegebenen Pflanzverband technisch unmöglich.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ein Wiederbewaldungsauftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist nämlich nicht davon abhängig, dass die betroffene Fläche bestockt ist oder bestockt war. Auch Kahlflächen und Räumden sind rechtzeitig wieder zu bewalden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0071, und die dort zitierte Vorjudikatur). Einer Feststellung des bestehenden Baumbestandes bedurfte es daher nicht. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es aber auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Weder ist die Lage der von den Aufträgen betroffenen Flächen zweifelhaft, noch der Inhalt der Aufträge. Schließlich wird mit der Vorschreibung eines Pflanzenverbandes ein Maßstab für die Art und Weise der Bepflanzung normiert. Dass dem vorgeschriebenen Maßstab im vorliegenden Fall nicht entsprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100161.X00

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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