RS OGH 1967/9/19 8Ob231/67 (8Ob232/67), 1Ob145/68, 4Ob520/76, 3Ob140/76, 1Ob547/93 (1Ob548/93), 8Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden.

2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 231/67
    Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 231/67
    Veröff: SZ 40/119 = EvBl 1968/259 S 439
  • 1 Ob 145/68
    Entscheidungstext OGH 21.06.1968 1 Ob 145/68
  • 4 Ob 520/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 520/76
    nur: 1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden. (T1)
    Veröff: ImmZ 1976,187
  • 3 Ob 140/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 140/76
    nur: 2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein. (T2)
    Veröff: SZ 49/117
  • 1 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 547/93
    Beisatz: Auf spätere Erklärungen des Schuldners - wie etwa die Aufrechnungseinrede - ist nicht mehr Bedacht zu nehmen. (T3)
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/211
  • 9 Ob 129/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 129/03s
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Schuldnererklärung muss spätestens mit der Leistung zugehen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung, gilt die Willensmeinung des Schuldners als zweifelhaft, sodass - wie beim Widerspruch des Gläubigers - die gesetzliche Tilgungsfolge eintritt. (T4)
    Veröff: SZ 2004/28
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 34/19m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 34/19m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0033537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten