Norm
ABGB §1416Rechtssatz
1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden.
2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0033537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019