Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Hat das Rekursgericht im Besitzstörungsverfahren ausgesprochen, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist, dann ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.Hat das Rekursgericht im Besitzstörungsverfahren ausgesprochen, daß das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen ist, dann ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043790Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_0060OB00230_6700000_002