Norm
ABGB §1118 ERechtssatz
Schließen Hauseigentümer und Wohnungsberechtigter in einem Räumungsprozeß zwecks Ermöglichung der Neuaufführung des Hauses einen Räumungsvergleich, in dem festgelegt wird, daß das neue Haus bis zu einem bestimmten Termin bezugsfertig sein müsse, damit der Wohnungsberechtigte wieder einziehen könne, und daß der Hauseigentümer bei Überschreitungdes Termins eine nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende Vertragsstrafe von fünfzig Schilling je Tag zahlen müsse, dann hat die Bezugsfertigkeit des Neubaues im Sinne des genannten Vergleiches die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung nicht zur Voraussetzung. Ein Haus, in dem eine Leiter statt einer Kellerstiege in den Keller führt und das weder eine Haustüre noch eine Klosettüre aufweist, ist nicht bezugsfertig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025934Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0030OB00099_6700000_001