RS OGH 2013/12/19 6Ob275/67, 5Ob248/70, 6Ob43/72, 7Ob595/81, 5Ob591/85, 1Ob719/86, 8Ob543/91, 16Ok20

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Veröffentlicht am 08.11.1967
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Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgende Ansprüche, die nach den Grundsätzen der EO vollstreckbar sind, können nach dieser gesichert werden und den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bilden. Für deren Behandlung gelten die Vorschriften der EO und ergänzend jene der ZPO (vgl JBl 1960,302).Auch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgende Ansprüche, die nach den Grundsätzen der EO vollstreckbar sind, können nach dieser gesichert werden und den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bilden. Für deren Behandlung gelten die Vorschriften der EO und ergänzend jene der ZPO vergleiche JBl 1960,302).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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