RS OGH 1968/10/30 2Ob273/67 (2Ob274/67), 6Ob281/68

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Veröffentlicht am 09.11.1967
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Rechtssatz

Wird in einer Klage im Zusammenhang mit einer Verunstaltung nicht nur § 1325 ABGB, sondern auch § 1326 ABGB bezogen, konkret aber zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1326 ABGB nichts vorgebracht, so ist der hiefür geltend gemachte Betrag als Erweiterung des Schmerzengeldbegehrens anzusehen.Wird in einer Klage im Zusammenhang mit einer Verunstaltung nicht nur Paragraph 1325, ABGB, sondern auch Paragraph 1326, ABGB bezogen, konkret aber zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach Paragraph 1326, ABGB nichts vorgebracht, so ist der hiefür geltend gemachte Betrag als Erweiterung des Schmerzengeldbegehrens anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 273/67
    Entscheidungstext OGH 09.11.1967 2 Ob 273/67
  • 6 Ob 281/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 6 Ob 281/68
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031000

Dokumentnummer

JJR_19671109_OGH0002_0020OB00273_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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