Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Die Republik Österreich (ÖBB) ist berechtigt, einen zwölfprozentigen Verwaltungskostenzuschlag zu den einzelnen Rechnungen, die von den mit der Reparatur beauftragten Unternehmen gelegt wurden, vom Schädiger zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0030568Dokumentnummer
JJR_19671110_OGH0002_0020OB00292_6700000_002