RS OGH 2022/12/20 5Ob208/67; 6Ob1/02v; 1Ob231/22k

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Veröffentlicht am 15.11.1967
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Rechtssatz

Gegen die hier aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.

Anmerkung

vgl auch RS0040546

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040543

Im RIS seit

15.11.1967

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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