RS OGH 1967/11/15 5Ob208/67, 6Ob1/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1967
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Norm

ZPO §349
ZPO §515

Rechtssatz

Gegen die hier aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040543

Dokumentnummer

JJR_19671115_OGH0002_0050OB00208_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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