RS OGH 1979/10/24 6Ob685/79, 8Ob23/15p

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Veröffentlicht am 24.10.1979
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Norm

ZPO §349 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 685/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 685/79
    Veröff: JBl 1980,379 = RZ 1981/57 S 206
  • 8 Ob 23/15p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 23/15p
    Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen, wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde, in der Regel erst jener Beschluss, mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2015/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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