Norm
ZPO §349 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018