RS OGH 2018/4/17 6Ob313/67, 5Ob379/87, 10ObS32/18f

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Veröffentlicht am 22.11.1967
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Rechtssatz

Der erkennende Richter im Hauptprozeß ist von der Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht schlechthin, sondern nur in den Fällen des § 537 ZPO ausgeschlossen.Der erkennende Richter im Hauptprozeß ist von der Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht schlechthin, sondern nur in den Fällen des Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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