RS OGH 1967/11/22 6Ob313/67, 5Ob379/87, 10ObS32/18f

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Veröffentlicht am 22.11.1967
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Norm

ZPO §537

Rechtssatz

Der erkennende Richter im Hauptprozeß ist von der Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht schlechthin, sondern nur in den Fällen des § 537 ZPO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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