RS OGH 1967/12/6 12Os162/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1967
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Norm

StPO §49
  1. StPO § 49 heute
  2. StPO § 49 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. StPO § 49 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 49 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 49 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 49 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 49 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Staatsanwalt, der die Verfolgung wieder übernimmt, tritt nicht an die Stelle des Subsidiaranklägers und ist daher auch nicht nur als dessen Vertreter anzusehen, sondern hat, da wieder eine Offizialanklage vorliegt, alle ihm als Vertreter des Staates nach der StPO zustehenden Rechte. Für den die Verfolgung an der Stelle des Subsidiaranklägers übernehmenden Staatsanwalt gilt daher die Einschränkung des § 49 Abs 2 Z 3 StPO (Ausschluß von der Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde) nicht. Der Staatsanwalt ist auch in einem solchen Fall gemäß dem § 282 StPO als Offizialankläger berechtigt, zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen.Der Staatsanwalt, der die Verfolgung wieder übernimmt, tritt nicht an die Stelle des Subsidiaranklägers und ist daher auch nicht nur als dessen Vertreter anzusehen, sondern hat, da wieder eine Offizialanklage vorliegt, alle ihm als Vertreter des Staates nach der StPO zustehenden Rechte. Für den die Verfolgung an der Stelle des Subsidiaranklägers übernehmenden Staatsanwalt gilt daher die Einschränkung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO (Ausschluß von der Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde) nicht. Der Staatsanwalt ist auch in einem solchen Fall gemäß dem Paragraph 282, StPO als Offizialankläger berechtigt, zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 162/67
    Entscheidungstext OGH 06.12.1967 12 Os 162/67
    Veröff: SSt 38/70 = EvBl 1968/313 S 498 = RZ 1968,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097108

Dokumentnummer

JJR_19671206_OGH0002_0120OS00162_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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