Norm
HGB §354Rechtssatz
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 29 HVG - ebenso der des Kaufmannes nach § 354 HGB - setzt voraus, daß für den Geschäftsherrn wenigstens erkennbar ist, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt.Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach Paragraph 29, HVG - ebenso der des Kaufmannes nach Paragraph 354, HGB - setzt voraus, daß für den Geschäftsherrn wenigstens erkennbar ist, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0062275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017