RS OGH 1968/1/16 8Ob329/67, 1Ob81/70, 7Ob195/69, 1Ob789/83

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Veröffentlicht am 16.01.1968
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Norm

ABGB §833 A

Rechtssatz

Ein Minderheitseigentümer kann den oder die Mehrheitseigentümer nicht zwingen, eine von letzteren abgelehnte Änderung vorzunehmen, gleichgültig ob es sich um Maßnahmen der ordentlichenVerwaltung oder um wichtige Veränderungen handelt ( SZ 21/89 ua ); soweit Minderheitseigentümer eine andere Benützungsregelung anstreben, kann der Außerstreitrichter die Benützung der gemeinsamen Sache auch gegen den Willen der Mehrheit regeln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 329/67
    Entscheidungstext OGH 16.01.1968 8 Ob 329/67
    Veröff: MietSlg 20062
  • 7 Ob 195/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 7 Ob 195/69
    nur: Ein Minderheitseigentümer kann den oder die Mehrheitseigentümer nicht zwingen, eine von letzteren abgelehnte Änderung vorzunehmen. (T1) Veröff: MietSlg 21064
  • 1 Ob 81/70
    Entscheidungstext OGH 30.04.1970 1 Ob 81/70
    Veröff: MietSlg 22055
  • 1 Ob 789/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 789/83
    nur: Ein Minderheitseigentümer kann den oder die Mehrheitseigentümer nicht zwingen, eine von letzteren abgelehnte Änderung vorzunehmen, gleichgültig ob es sich um Maßnahmen der ordentlichenVerwaltung oder um wichtige Veränderungen handelt. (T2) Veröff: NZ 1985,27 = SZ 57/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0013405

Dokumentnummer

JJR_19680116_OGH0002_0080OB00329_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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