Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Ein Minderheitseigentümer kann den oder die Mehrheitseigentümer nicht zwingen, eine von letzteren abgelehnte Änderung vorzunehmen, gleichgültig ob es sich um Maßnahmen der ordentlichenVerwaltung oder um wichtige Veränderungen handelt ( SZ 21/89 ua ); soweit Minderheitseigentümer eine andere Benützungsregelung anstreben, kann der Außerstreitrichter die Benützung der gemeinsamen Sache auch gegen den Willen der Mehrheit regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0013405Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0080OB00329_6700000_001