Norm
PG 1965 §19Rechtssatz
Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des § 19 Abs 6 PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Abs 1 des § 19 PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Absatz eins, des Paragraph 19, PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071212Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00096_6700000_001