TE OGH 1984/4/17 4Ob156/83

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Veröffentlicht am 17.04.1984
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Norm

ASVG §258 Abs4
Bundesbahn-PensionsO §18 Abs1
PensionsG 1965 §19 Abs1

Kopf

SZ 57/76

Spruch

Der Anspruch der geschiedenen Gattin eines verstorbenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen auf Witwenversorgungsgenuß (§ 18 Abs. 1 Bundesbahn-PensionsO 1966, BGBl. Nr. 313) setzt ein gegen den Bediensteten ergangenes gerichtliches Leistungsurteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossene schriftliche Vereinbarung voraus; ein Verschuldensausspruch im Scheidungs- oder Aufhebungsurteil genügt nicht

OGH 17. 4. 1984, 4 Ob 156/83 (LGZ Wien 44 Cg 22/83; ArbG Wien 4 Cr 1317/82)

Text

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 10. 10. 1974 beim Arbeitsgericht St. Pölten zu Protokoll gegebenen Klage gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen die Feststellung, daß ihr ab dem Klagstag ein Versorgungsgenuß iS des § 18 und der sonstigen Bestimmungen der Bundesbahn-PensionsO 1966 in der neuesten Fassung gebühre. Sie brachte vor, daß sie am 14. 8. 1964 die Ehe mit Helmut H geschlossen habe. Diese Ehe sei mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 12. 9. 1972 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden worden. Am 7. 12. 1972 habe Helmut H Selbstmord begangen. Anläßlich der Scheidung der Ehe hätten die Klägerin und Helmut H einen Vergleich in der Form geschlossen, daß sich der Letztgenannte verpflichtet habe, die eheliche Wohnung in St. Pölten zu räumen und bis spätestens 1. 11. 1972 der Klägerin geräumt zu übergeben. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten für die Klägerin sei deshalb keine Vereinbarung getroffen worden, weil sich Helmut H der Klägerin gegenüber verpflichtet habe, sämtliche Rückzahlungsraten für die aufgenommenen Kredite und auch die Rückzahlungen für die Wohnung zu leisten. Er habe auch nach der Scheidung bis zu seinem Tod die Mietzinszahlungen für die Wohnung an die Genossenschaft erbracht. Die geschiedenen Ehegatten hätten auch nach der Ehescheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt; Helmut H habe der Klägerin Haushaltsgeld für diese Zeit gereicht. Im übrigen sei auch in einem Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. 9. 1972, 1 P 115/72-7, festgehalten worden, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Gatten so lange sistiert habe, als dieser damit beschäftigt sei, die während der Ehe eingegangenen gemeinsamen Schuldverpflichtungen zu liquidieren.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Versorgungsgenuß zu, weil die Voraussetzungen des § 18 der Bundesbahn-PensionsO nicht vorlägen.

Anläßlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. 11. 1974 trat Ruhen des Verfahrens ein, da die Klägerin die Gewährung des Versorgungsgenusses im Gnadenweg anstreben wollte. Am 8. 7. 1982 stellte die Klägerin den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Nunmehr wendete die Beklagte auch Verjährung des Klageanspruches ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Die Klägerin war mit dem ÖBB-Bediensteten Helmut H verheiratet. Diese Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 12. 9. 1972 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde hinsichtlich einer Unterhaltsverpflichtung des Helmut H gegenüber der Klägerin keine Vereinbarung getroffen, da sich Helmut H verpflichtete, sämtliche Rückzahlungsraten für die aufgenommenen Kredite und auch die Rückzahlungen für die Wohnung zu erbringen. Er lebte auch nach der Scheidung mit der Klägerin im gemeinsamen Haushalt, erbrachte die Mietzinszahlungen für die Wohnung und gab der Klägerin Haushaltsgeld. Am 7. 12. 1972 verstarb Helmut H, ohne daß er gegenüber der Klägerin auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder eines Vergleiches zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre. Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO der Klägerin ein Versorgungsgenuß nicht zustehe.

Im Berufungsverfahren brachte die Klägerin ergänzend vor, daß die Unterhaltsvereinbarung gegenüber der Klägerin im Wege der Zahlungsübernahme der Forderungen an die Gläubiger durch Helmut H erfolgt sei. Überdies sei seitens der Beklagten an die Klägerin anfangs 1973 ein Pensionsvorschuß überwiesen und hiemit der Versorgungsanspruch der Klägerin anerkannt worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß das Berufungsinteresse 30 000 S übersteige. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und stellte darüber hinaus noch folgendes fest: Lediglich in der Begründung des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes im Verfahren 1 P 115/72 des Bezirksgerichtes St. Pölten wurde ausgeführt, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Gatten so lange sistiert habe, als dieser damit beschäftigt sei, die in der Ehe gemeinsam eingegangenen Schuldverpflichtungen zu liquidieren. Dies ist eine wörtliche Übernahme der Angaben der Klägerin im Rahmen eines "Vermerkes" vom 21. 9. 1972 im Pflegschaftsakt. In dem anläßlich der Ehescheidung vor dem Kreisgericht St. Pölten abgeschlossenen Vergleich vom 12. 9. 1972 wurde nur in Punkt 1 die Räumungsverpflichtung hinsichtlich der Ehewohnung mit spätestens 1. 11. 1972 und in Punkt 2 die Frage der Gerichts- und Vergleichsgebühren geregelt. Außer Streit gestellt wurde, daß Helmut H bis zu seinem Ableben am 7. 12. 1972 mit der Klägerin im gemeinsamen Haushalt gelebt und mit der Schuldenrückzahlung bereits begonnen hatte.

Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß Helmut H unbestrittenermaßen am Sterbetag weder auf Grund eines gerichtlichen Urteiles noch auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zur Unterhaltsleistung für die Klägerin verpflichtet gewesen sei. Selbst eine bestehende mündliche Vereinbarung zwischen den geschiedenen Ehegatten über eine Unterhaltsregelung oder auch tatsächlich erfolgte Unterhaltszahlungen vermöchten diesbezüglich keine Änderung zu erbringen, da es an dem Erfordernis der schriftlichen Vereinbarung mangle und eine solche von der Klägerin nicht behauptet worden sei. In der Überweisung eines Pensionsvorschusses könne kein konstitutives Anerkenntnis eines Pensionsanspruches erblickt werden. Auf den Verjährungseinwand sei nicht näher einzugehen, weil sämtliche materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin rügt zunächst, daß die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen darüber getroffen hätten, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO hinsichtlich des Vorliegens der Schriftlichkeit für den konkreten Fall überhaupt wirksam geworden sei, da es sich um eine Vertragsschablone handle. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin geht in ihrer Klage selbst davon aus, daß auf das Dienstverhältnis ihres geschiedenen Gatten die Bundesbahn-Pensionsordnung anzuwenden war. Sie stützt ihren Anspruch ausschließlich auf deren Bestimmungen, die sie nur anders ausgelegt wissen will. Daß einzelne Bestimmungen dieser Pensionsordnung nicht gelten sollten, wurde im Verfahren vor den Unterinstanzen nicht behauptet. Wenngleich es sich daher bei der Bundesbahn-Pensionsordnung um eine Vertragsschablone (lex contractus) handelt, welche erst auf Grund des Dienstvertrages wirksam wird (Arb. 8580, 9310 ua.), kann nicht daran gezweifelt werden, daß sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO 1966, BGBl. Nr. 313, gelten die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß und über das Ausmaß desselben sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn dieser an seinem Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Die Klägerin meint, diese Bestimmung sei, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, auf ihren Zweck hin (= teleologische Interpretation) auszulegen; es genüge, wenn im Scheidungszeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung dem Gründe nach feststehe und im Todeszeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung des OLG Wien zur ähnlich lautenden Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG (der Unterschied liegt darin, daß dort keine schriftliche Vereinbarung verlangt wird) in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (Rummel in ZAS 1978, 113 ff.; Kerschner in ZAS 1982, 110 f.). Soweit beide Autoren die Auffassung vertreten, bei dem gerichtlichen Urteil müsse es sich um kein Leistungsurteil handeln, es genüge vielmehr der Schuldspruch im Scheidungsurteil, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Wäre dies beabsichtigt gewesen, dann hätte es genügt, den Anspruch der geschiedenen Ehegattin vom Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil abhängig zu machen. Dazu kommt, daß der Unterhaltsanspruch der Ehegattin, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden wurde, nach § 66 Abs. 1 EheG nicht nur vom Verschuldensausspruch abhängig ist, sondern nur dann Platz greift, wenn die Einkünfte des anderen Teiles aus Vermögen und den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, um den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, daß von einem Unterhalt, den der Verstorbene auf Grund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, erst gesprochen werden kann, wenn den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bilden. Folgerichtig wurde auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs. 4 ASVG), die Verpflichtung hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (6 Ob 752/80; 3 Ob 555/82). Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der mit der Bundesbahn-Pensionsordnung übereinstimmenden Bestimmung des § 19 Abs. 1 PensionsG 1965 stets die Auffassung vertreten, es komme zwar nicht darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt geleistet habe; es genüge aber auch nicht, daß er von Gesetzes wegen hiezu verpflichtet gewesen wäre. Der Verpflichtungsgrund müsse vielmehr ein gerichtliches Leistungsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossene schriftliche Vereinbarung sein. Ein Verschuldensausspruch im Scheidungs- oder Aufhebungsurteil genüge nicht (VwGH 9. 1. 1968 SlgNF 7262 A; 5. 12. 1968, Z 941/68 ua.). Auch der OGH teilt aus den oben angeführten Erwägungen diese Ansicht.

Der geschiedene Gatte der Klägerin hätte daher auf Grund eines Leistungsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Scheidung der Ehe eingegangenen schriftlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Klägerin verpflichtet sein müssen. Daß er - allenfalls auch auf Grund mündlicher Absprache - tatsächlich Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrachte, reicht nicht aus (VwGH 5. 12. 1968, Z 941/68). Der OGH hat auch bereits zu § 19 Abs. 1 PensionsG ausgesprochen, daß für die erstmalige Begründung des Pensionsanspruches eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist (SZ 41/6). Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung sogar noch weiter gegangen und hat auch für nachträgliche Änderungen der Unterhaltshöhe die Schriftform verlangt (VwGH 3. 7. 1969, Z 1619/68, ÖJZ 1970, 23/7). Es erübrigen sich daher Ausführungen zu der Frage, ob in der Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite und der Zahlung des Mietzinses sowie eines Haushaltsgeldes Unterhaltsleistungen des geschiedenen Gatten an die Klägerin zu erblicken sind.

Soweit die Klägerin meint, in dem aus Anlaß der Scheidung abgeschlossenen Vergleich und in dem Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. 12. 1972 sei eindeutig die Verpflichtung ihres geschiedenen Gatten zur Unterhaltsleistung festgelegt worden, ist dies aktenwidrig. Dem Vergleich ist diesbezüglich überhaupt nichts zu entnehmen; er enthält ausschließlich die Verpflichtung des Mannes, der Klägerin die eheliche Wohnung geräumt zu übergeben, und eine Regelung der Frage, wer die Gerichts- und Vergleichsgebühren zu tragen hat. Der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten betrifft aber ausschließlich die Unterhaltsansprüche der drei aus der Ehe stammenden Kinder, wobei das Pflegschaftsgericht in der Begründung des Beschlusses darauf verwiesen hat, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Gatten so lange sistiert habe, als dieser verpflichtet sei, die in der Ehe gemeinsam eingegangenen Schuldverpflichtungen zu liquidieren. Diese Ausführungen finden ihre Deckung in einem Vermerk vom 21. 9. 1972, wonach die Klägerin bekanntgab, daß sie für ihre Person solange auf Unterhalt verzichtet habe, als Helmut H die gemeinsamen Schulden abstattet; sobald er damit fertig sei, werde sie ihren persönlichen Unterhaltsanspruch im Prozeßweg geltend machen.

Aus all dem ergibt sich, daß der frühere Gatte der Klägerin an seinem Sterbetag weder auf Grund eines gerichtlichen Urteiles noch auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin, aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Da aber auch keine vor der Auflösung der Ehe eingegangene schriftliche Verpflichtung des geschiedenen Gatten der Klägerin vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Versorgungsgenuß gemäß § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO nicht gegeben. Daß aus der Zahlung eines Pensionsvorschusses kein Anerkenntnis der Beklagten abzuleiten ist, wurde vom Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen und wird in der Revision nicht mehr bestritten.

Anmerkung

Z57076

Schlagworte

Bundesbahnen, Voraussetzungen für Witwenversorgungsgenuß der, geschiedenen Gattin nach Bediensteten, Ehegattin, geschiedene, Voraussetzungen für Witwenversorgungsgenuß, (§ 18 Abs. 1) Bundesbahn-PensionsO 1966, BGBl. Nr. 313), Gattin, s. a. Ehegattin, Österreichische Bundesbahnen, Voraussetzungen für, Witwenversorgungsgenuß der geschiedenen Gattin nach Bedienstetem, Witwenversorgungsgenuß (§ 18 Abs. 1 Bundesbahn-PensionsG 1966, BGBl., Nr. 313), Voraussetzungen für der geschiedenen Gattin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0040OB00156.83.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19840417_OGH0002_0040OB00156_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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