Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083902Dokumentnummer
JJR_19680119_OGH0002_0120OS00078_6700000_001